Gemäß § 85 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung – EuWO), BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2023, wird kundgemacht:
Die im § 85 Abs. 1 EuWO festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 1,05 Euro pro Wahlberechtigten angehoben.
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