Gemäß § 25 Abs. 2 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 – BPräsWG, BGBl. Nr. 57/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2023, wird kundgemacht:
Die im § 25 Abs. 1 BPräsWG festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,93 Euro pro Wahlberechtigten angehoben. Für Bundespräsidentenwahlen, bei denen ein zweiter Wahlgang erforderlich ist, wird die Pauschalentschädigung auf 1,28 Euro pro Wahlberechtigten angehoben.
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