Aufhebung der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit Wien, soweit sie als Verordnung des Bundes in Geltung steht
Vorwort
Art. 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. Juni 2022, G 39-41/2022-17, V 98-99/2022-17, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 19. August 2022, zu Recht erkannt:
„1. Die Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Regionalen Strukturplans Gesundheit Wien (RSG Wien – VO 2019), kundgemacht am 8. Jänner 2020 unter Nr. 1/2020 im RIS (Sonstige Kundmachungen/Strukturpläne Gesundheit), wird, soweit sie als Verordnung des Bundes in Geltung steht, als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 in Kraft.“