Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. März 2022, V 272/2021-11, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zugestellt am 5. April 2022, zu Recht erkannt:
„I. Punkt A) 3. der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 6. November 2006, Z BMVIT-138.002/003-II/ST5/2006, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
II. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.“
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