VfGH-Ausspruch, dass die Wortfolge "Kinderspielplätze und" in § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz betreffend die Untersagung des Betretens von Kinderspielplätzen und Sportplätzen in Graz zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, gesetzwidrig war
In Kraft seit 15. Januar 2022
Up-to-date
VfGH-Ausspruch, dass die Wortfolge "Kinderspielplätze und" in § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz betreffend die Untersagung des Betretens von Kinderspielplätzen und Sportplätzen in Graz zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, gesetzwidrig war
Vorwort
Art. 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2021, V 229/2021-11, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 28. Dezember 2021, zu Recht erkannt:
„I. Die Wortfolge "Kinderspielplätze und" in § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 3. April 2020 betreffend die Untersagung des Betretens von Kinderspielplätzen und Sportplätzen in Graz zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Z Präs. 027888/2020/0002, kundgemacht im Sonder-Amtsblatt Nr. 9 vom 3. April 2020, war gesetzwidrig.
II. Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.“