Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. September 2021, V 88-89/2021-17, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 18. Oktober 2021, zu Recht erkannt:
„§ 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 9. April 2020, BNA5-I-20151/007, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 9. April 2020 bis 4. Mai 2020, war gesetzwidrig.“
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