VfGH-Ausspruch, dass die Wortfolge „mit höchstens 50 Personen“ in § 12 Abs. 1 Z 7 der 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung gesetzwidrig war
Vorwort
Art. 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Juni 2021, V 2/2021-12, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 20. Juli 2021, zu Recht erkannt:
„I. Die Wortfolge „mit höchstens 50 Personen“ in § 12 Abs. 1 Z 7 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 2. COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 598/2020, war gesetzwidrig.
II. Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.“