Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Juni 2021, V 502/2020-15 dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 2. Juli 2021, zu Recht erkannt:
„1. § 1, die Wendung „§ 1 oder“ in § 3 Abs. 1, die Wendung „§ 1 Abs. 2 und 3 oder“ in § 3 Abs. 1 Z 2, die Wendung „ 1 und“ in § 3 Abs. 3 sowie die Anlage 1 der Verordnung der Österreichischen Zahnärztekammer über Form und Inhalt der Zahnärzte- und Dentistenausweise (Zahnärzteausweisverordnung), in Kraft getreten mit 28. Juli 2006, veröffentlicht auf der Website der Österreichischen Zahnärztekammer (www.zahnaerztekammer.at) werden als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 2022 in Kraft.“
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