(1) Die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz ist zu schützen. Vorgangsweisen, welche die Würde von Menschen verletzen, insbesondere herabwürdigende Äußerungen, Mobbing und sexuelle Belästigung, sind zu unterlassen. Jeder Form von diskriminierendem Vorgehen oder Verhalten gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist von Vorgesetzten sowie Kolleginnen und Kollegen entgegenzutreten. Die/der Gleichbehandlungsbeauftragte und ihre/seine Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter stehen unterstützend zur Verfügung.
(2) Die Parlamentsdirektion hat erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur diesbezüglichen Bewusstseinsbildung zu treffen. Insbesondere haben auch die Führungskräfte auf eine von gegenseitigem Respekt getragene Zusammenarbeit und Arbeitsatmosphäre zu achten.
(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Gelegenheit zu geben, sich über die rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, sich gegen Mobbing, Diskriminierung nach Geschlecht sowie sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zur Wehr zu setzen, umfassend zu informieren (Intranet, Broschüren, Arbeitsmedizin und Arbeitspsychologie etc.). In diesen Angelegenheiten hat die Parlamentsdirektion die Bediensteten entsprechend zu unterstützen.
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