BundesrechtKundmachungenFrauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2021-2026§ 3

§ 3Beseitigung von Unterschieden

In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date

(1) Bestehende Unterschiede in den Arbeitsvoraussetzungen für Frauen und Männer sowie strukturelle Rahmenbedingungen, die zur Benachteiligung eines der Geschlechter führen, sind zu beseitigen.

(2) Die Vorgesetzten haben die Maßnahmen zur Frauenförderung sowie zur Beseitigung bestehender geschlechtsspezifischer Unterschiede mitzutragen und umzusetzen.

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