BundesrechtKundmachungenFrauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2021-2026§ 15

§ 15Zusammensetzung von Kommissionen, Beiräten, Arbeitsgruppen und Gremien

In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date

(1) Bei der Zusammensetzung von Kommissionen, Beiräten, Arbeitsgruppen oder vergleichbaren entscheidungsbefugten oder beratenden Gremien, deren Mitglieder nicht durch Wahl bestellt werden, ist auf eine geschlechtsspezifische Ausgewogenheit zu achten. Seitens der Dienstgeberin ist zwingend zumindest ein weibliches Mitglied zu bestellen. Das Recht der/des Gleichbehandlungsbeauftragten oder einer von ihr/ihm namhaft gemachten Bediensteten an den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen, bleibt davon unberührt.

(2) Personalverantwortliche und Vorgesetzte haben Frauen, welche die Mitarbeit in Kommissionen und Beiräten sowie in Organisationseinheiten übergreifenden Projektteams anstreben und dafür geeignet sind, zu unterstützen und zu fördern.

(3) Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist über jede erfolgte Neubesetzung von den in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen zu informieren.

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