VfGH-Ausspruch, dass § 1 Z 2 lit. e sowie § 2 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend Auskunftserteilung für Contact Tracing im Zusammenhang mit Verdachtsfällen von COVID-19, ABl. der Stadt Wien 41/2020, gesetzwidrig waren
Vorwort
Art. 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. März 2021, V 573/2020-16, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 19. März 2021, zu Recht erkannt:
„1. § 1 Z 2 lit. e sowie § 2 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend Auskunftserteilung für Contact Tracing im Zusammenhang mit Verdachtsfällen von COVID-19, ABl. der Stadt Wien 41/2020, waren gesetzwidrig.
2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.“