Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten, die nicht nach Österreich abgewandert sind
Vorwort
Art. 1
1. Die Bestimmungen des Übereinkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten, BGBl. Nr. 220/1950, finden auch auf nicht nach Österreich abgewanderte Personen Anwendung, die die italienische Staatsbürgerschaft auf Grund des Gesetzesdekretes Nr. 23 vom 2. Feber 1948 wieder erworben haben und am 15. Mai 1952 in Italien ansässig waren.
2. Für den Transfer kommen die Vermögenswerte der Rückoptanten in Frage, die am 15. Mai 1952 vorhanden waren, sowie der normale Zuwachs dieser Vermögenswerte, der bis zum Tage des Transfers eintritt.
3. Rückoptanten, die von der Möglichkeit eines Transfers Gebrauch machen wollen, haben die entsprechenden Gesuche in zweifacher Ausfertigung bis zum 31. März 1953 bei der Banca d'Italia in Bozen oder in Trento einzubringen.
4. Die Oesterreichische Nationalbank wird Einzahlungen, die zu Zwecken des Transfers vorgenommen werden, bis 31. Dezember 1953 entgegennehmen.