Der Zeitpunkt der Anwendung von § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 Z 3 des Erdgasabgabegesetzes in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 103/2019, wird nach § 8 Abs. 5 Erdgasabgabegesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2019, bis zur Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen, verschoben.
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