BundesrechtKundmachungenVerlängerung von Prioritätsfristen zugunsten der Staatsangehörigen der Republik Frankreich

Verlängerung von Prioritätsfristen zugunsten der Staatsangehörigen der Republik Frankreich

In Kraft seit 09. April 1954
Up-to-date

Auf Grund des § 13 Abs. 4 des Patentschutz-Überleitungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 128, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 82/1953, wird festgestellt, daß die Prioritätsfristen des § 13 Abs. 1 des Patentschutz-Überleitungsgesetzes 1950 zugunsten der Staatsangehörigen der Republik Frankreich bis 31. Dezember 1953 verlängert sind.