Verlängerung von Prioritätsfristen zugunsten der Staatsangehörigen der Republik Frankreich
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Auf Grund des § 13 Abs. 4 des Patentschutz-Überleitungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 128, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 82/1953, wird festgestellt, daß die Prioritätsfristen des § 13 Abs. 1 des Patentschutz-Überleitungsgesetzes 1950 zugunsten der Staatsangehörigen der Republik Frankreich bis 31. Dezember 1953 verlängert sind.