Verlängerung von Prioritätsfristen und Fristen für die Abgabe einer Prioritätserklärung zugunsten der deutschen Staatsangehörigen
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Auf Grund des § 13 Abs. 4 und des § 14 Abs. 2 Z. 1 des Patentschutz-Überleitungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 128, in der Fassung des Art. III Z. 3 der Gewerbl. Rechtsschutz-Novelle 1951, BGBl. Nr. 210, wird festgestellt, daß die Prioritätsfristen des § 13 Abs. 1 des Patent-ÜG. 1950, deren Laufzeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 30. September 1949 auf Grund einer Hinterlegung bei den Annahmestellen Darmstadt oder Berlin des Vereinigten Wirtschaftsgebietes oder einer Hinterlegung in einem Vertragsland des Pariser Unionsvertrages außer Deutschland begonnen hat, sowie die Fristen zur Abgabe einer Prioritätserklärung zugunsten der deutschen Staatsangehörigen bis zum 30. April 1952 verlängert sind.