Verlängerung von Prioritätsfristen zugunsten der Staatsangehörigen des Königreiches der Niederlande
Dieses Dokument hat keine Paragrafen
Auf Grund des § 13 Abs. 4 des Patentschutz-Überleitungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 128, und des § 10 Abs. 4 des Markenschutz-Überleitungsgesetzes vom 9. Mai 1947, BGBl. Nr. 125, wird festgestellt, daß die Prioritätsfristen des § 13 Abs. 1 des Patent-ÜG. 1950 und des § 10 Abs. 1 des Marken-ÜG. zugunsten der Staatsangehörigen des Königreiches der Niederlande verlängert sind.