BundesrechtKundmachungenVerlängerung von Prioritätsfristen zugunsten der Staatsangehörigen des Commonwealth von Australien

Verlängerung von Prioritätsfristen zugunsten der Staatsangehörigen des Commonwealth von Australien

In Kraft seit 30. Juli 1950
Up-to-date

Auf Grund des § 13 Abs. 4 des Patentschutz-Überleitungsgesetzes vom 9. Mai 1947, BGBl. Nr. 123, und des § 10 Abs. 4 des Markenschutz-Überleitungsgesetzes vom 9. Mai 1947, BGBl. Nr. 125, wird festgestellt, daß die Prioritätsfristen des § 13 Abs. 1 des Patent-ÜG. und des § 10 Abs. 1 des Marken-ÜG. zugunsten der Staatsangehörigen des Commonwealth von Australien verlängert sind.