Verlängerung von Prioritätsfristen zugunsten der Staatsangehörigen des Commonwealth von Australien
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Auf Grund des § 13 Abs. 4 des Patentschutz-Überleitungsgesetzes vom 9. Mai 1947, BGBl. Nr. 123, und des § 10 Abs. 4 des Markenschutz-Überleitungsgesetzes vom 9. Mai 1947, BGBl. Nr. 125, wird festgestellt, daß die Prioritätsfristen des § 13 Abs. 1 des Patent-ÜG. und des § 10 Abs. 1 des Marken-ÜG. zugunsten der Staatsangehörigen des Commonwealth von Australien verlängert sind.