BundesrechtKundmachungenVerlängerung von Prioritätsfristen zugunsten der Staatsangehörigen des Königreiches Griechenland

Verlängerung von Prioritätsfristen zugunsten der Staatsangehörigen des Königreiches Griechenland

In Kraft seit 26. Juni 1949
Up-to-date

Auf Grund des § 13, Abs. (4), des Patentschutz-Überleitungsgesetzes vom 9. Mai 1947, B. G. Bl. Nr. 123, und des § 10, Abs. (4), des Markenschutz-Überleitungsgesetzes vom 9. Mai 1947, B. G. Bl. Nr. 125, wird festgestellt, daß die Prioritätsfristen des § 13, Abs. (1), des Patent-ÜG. und des § 10, Abs. (1), des Marken-ÜG. zugunsten der Staatsangehörigen des Königreiches Griechenland verlängert sind.