BundesrechtKundmachungenVerlängerung von Prioritätsfristen zu Gunsten der Staatsangehörigen des Königreiches Belgien

Verlängerung von Prioritätsfristen zu Gunsten der Staatsangehörigen des Königreiches Belgien

In Kraft seit 15. April 1948
Up-to-date

Auf Grund des § 13, Abs. (4), des Patentschutz-Überleitungsgesetzes vom 9. Mai 1947, B. G. Bl. Nr. 123, und des § 10, Abs. (4), des Markenschutz-Überleitungsgesetzes vom 9. Mai 1947, B. G. Bl. Nr. 125, wird festgestellt, daß die Prioritätsfristen des § 13, Abs. (1), des Patent-ÜG., und des § 10, Abs. (1), des Marken-ÜG., zu Gunsten der Staatsangehörigen des Königreiches Belgien verlängert sind.