BundesrechtKundmachungenVerlängerung von Prioritätsfristen zugunsten der Staatsangehörigen des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland

Verlängerung von Prioritätsfristen zugunsten der Staatsangehörigen des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland

In Kraft seit 21. Januar 1948
Up-to-date

Auf Grund des § 13, Abs. (4), des Patentschutz-Überleitungsgesetzes vom 9. Mai 1947, B. G. Bl. Nr. 123, und des § 10, Abs. (4), des Markenschutz-Überleitungsgesetzes vom 9. Mai 1947, B. G. Bl. Nr. 125, wird festgestellt, daß die Prioritätsfristen des § 13, Abs. (1), des Patent-ÜG. und des § 10, Abs. (1), des Marken-ÜG., zugunsten der Staatsangehörigen des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland verlängert sind.*)

*) Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 216/1948