Verlängerung von Prioritätsfristen zugunsten der Staatsangehörigen des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland
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Auf Grund des § 13, Abs. (4), des Patentschutz-Überleitungsgesetzes vom 9. Mai 1947, B. G. Bl. Nr. 123, und des § 10, Abs. (4), des Markenschutz-Überleitungsgesetzes vom 9. Mai 1947, B. G. Bl. Nr. 125, wird festgestellt, daß die Prioritätsfristen des § 13, Abs. (1), des Patent-ÜG. und des § 10, Abs. (1), des Marken-ÜG., zugunsten der Staatsangehörigen des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland verlängert sind.*)
*) Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 216/1948