Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. März 2018, G 260/2017-10, dem Bundeskanzler zugestellt am 21. März 2018, zu Recht erkannt:
„§ 7m Abs. 7 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2014, war verfassungswidrig.“
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