BundesrechtKundmachungenVfGH-Ausspruch, dass § 12a Z 2 und die Anlage B des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verfassungswidrig waren

VfGH-Ausspruch, dass § 12a Z 2 und die Anlage B des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verfassungswidrig waren

In Kraft seit 08. November 2017
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Art. 1

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2017, G 56/2017-14, G 199/2017-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 3. November 2017, zu Recht erkannt:

„I. § 12a Z 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idF des Bundesgesetzes, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden, BGBl. I Nr. 25/2011, war bis zum 30. September 2017 verfassungswidrig.

II. Anlage B „Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a“ des Bundesgesetzes vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idF des Bundesgesetzes, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden, BGBl. I Nr. 25/2011, war verfassungswidrig.“