Gemäß § 12 Abs. 2 des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2012, wird kundgemacht:
Die in § 12 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973 festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,50 Euro pro erfasster Person angehoben.
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