In der Anlage C4 (Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf) zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 261/2015, lautet im VI. Abschnitt (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) samt Überschrift:
„a) Katholischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 197/2017.“
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