VfGH-Aufhebung einer Bestimmung über einen Unkostenbeitrag für außercurriculare Lehre an der Universität Salzburg
Vorwort
Art. 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. März 2017, GZ V 68/2016-12, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zugegangen am 22. März 2017, zu Recht erkannt:
– Die Wortfolge „Repetitorien an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät“ in der geänderten Verordnung des Rektorats über einen Unkostenbeitrag für außercurriculare Lehre an der Universität Salzburg, Mitteilungsblatt – Sondernummer der Paris Lodron-Universität Salzburg, 10. Juli 2013, 75. Stück, Nr. 160, wird als verfassungswidrig aufgehoben.