BundesrechtKundmachungenRechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

In Kraft seit 22. November 2016
Up-to-date

Art. 1

Die Österreichische Kommende des Johanniterordens mit Sitz in 3340 Waidhofen an der Ybbs wird mit Wirkung vom 28. Oktober 2016 als Einrichtung der Evangelischen Kirche A. und H.B. in Österreich errichtet. Gemäß § 4 Abs. 1 leg.cit. genießt sie die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts.