Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22. Februar 2016, G 365/2015-13, dem Bundeskanzler zugestellt am 19. April 2016, zu Recht erkannt:
„§ 16 Abs. 2 und 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 38/2011, war bis zum Ablauf des 29. September 2015 verfassungswidrig.“
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