VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 20. November 2012 gesetzwidrig war
Vorwort
Art. 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 18. Juni 2015, V 105/2014-9, der Bundesministerin für Inneres zugestellt am 20. Juli 2015, erkannt, dass die Verordnung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 20. November 2012, Z P1/43991/2012, kundgemacht durch Anschlag rund um den Gefahrenbereich und Verlautbarung in den Medien, gesetzwidrig war.