Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. März 2015, G 199-200/2014-12, dem Bundeskanzler zugestellt am 9. April 2015, zu Recht erkannt:
„§ 82 Abs. 1 zweiter Satz Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85 idF BGBl. I Nr. 33/2013, war verfassungswidrig.“
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