Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. Oktober 2014, G 142 147/2014 13, dem Bundeskanzler zugestellt am 20. Oktober 2014, zu Recht erkannt:
„§ 21g Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376 in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2007, war bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 verfassungswidrig.“
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