Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2012, G 75/12-9, dem Bundeskanzler zugestellt am 18. Februar 2013, zu Recht erkannt:
„§ 16 Abs. 2 und 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, war verfassungswidrig.“
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