Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. März 2012, G 123/11 6, dem Bundeskanzler zugestellt am 5. April 2012, zu Recht erkannt:
„Die Wortfolge „um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung“ in § 4a Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Dienstrecht der Beaten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), BGBl. 333 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2007, war verfassungswidrig.“
Keine Verweise gefunden
Rückverweise