BundesrechtKundmachungenName, Abkürzung und Embleme des Europäischen Waldinstituts

Name, Abkürzung und Embleme des Europäischen Waldinstituts

In Kraft seit 03. April 2012
Up-to-date

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit.c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und Embleme des Europäischen Waldinstituts, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.