BundesrechtKundmachungenNamen und ein Emblem der Europäischen Zentralbank

Namen und ein Emblem der Europäischen Zentralbank

In Kraft seit 03. April 2012
Up-to-date

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit.c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass Namen und ein Emblem der Europäischen Zentralbank, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.