VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in § 7 Abs. 1 lit. a der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A NEU der Rechtsanwaltskammer Wien gesetzwidrig war
Vorwort
Art. 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. Dezember 2011, V 37/11-9, der Bundesministerin für Justiz zugestellt am 13. Jänner 2012, ausgesprochen, dass die Wortfolge „der Antragstellung und“ im Satzteil „und die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer oder eine Liste der niedergelassenen Europäischen Rechtsanwälte im Zeitpunkt der Antragstellung und des Eintritts der Berufsunfähigkeit“ in § 7 Abs. 1 lit. a der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A NEU der Rechtsanwaltskammer Wien, beschlossen am 3. Dezember 2003, kundgemacht im Anwaltsblatt 2004, Seite 160 ff., gesetzwidrig war.