Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. September 2011, V 34/11-10, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zugestellt am 18. Oktober 2011, zu Recht erkannt:
„Die Wortfolge “Zone I: In unmittelbarer Nähe der im gesamten Stadtgebiet vorhandenen öffentlichen Haltestellen (Schulbushaltestellen und Annahmestellen - IVB, ÖBB, Post und Regiobus)” in § 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Hall in Tirol vom 5. Oktober 2004 über die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, kundgemacht in der Stadtzeitung von Hall in Tirol, Nr. 36/2004 vom 7. Oktober 2004 sowie durch Anschlag an der Amtstafel des Stadtamtes Hall in Tirol im Zeitraum vom 8. bis. 25. Oktober 2004, wird als gesetzwidrig aufgehoben.“
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