VfGH-Ausspruch, dass die Wortfolge „von 1 000 Euro“ in § 121 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 verfassungswidrig war
Vorwort
Art. 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. September 2011, G 42/11-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 11. Oktober 2011, zu Recht erkannt:
„Die Wortfolge “von 1 000 Euro“ in § 121 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, war verfassungswidrig.“