BundesrechtKundmachungenDrogenausgangsstoffe

Drogenausgangsstoffe

In Kraft seit 22. April 2010
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1. Sondererlaubnis für den Besitz und das Inverkehrbringen von Drogenausgangsstoffen der Kategorie 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004

Art. 1

Eine Sondererlaubnis gemäß Artikel 3 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. Nr. L 2004/47, 1), in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung 273/2004 (ABl. Nr. L 2005/202, 7), wird für den Besitz und das Inverkehrbringen von Drogenausgangsstoffen der Kategorie 1 des Anhangs I erteilt:

1. den öffentlichen Apotheken, Anstaltsapotheken, ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, soweit es sich um apothekenübliche Mengen handelt,

2. dem Bundesheer, den Sicherheitsbehörden und den diesen zugewiesenen Wachkörpern, sowie der Zollverwaltung im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches,

3. den Chemischen Laboratorien der mit der Vollziehung der für Drogenausgangsstoffe geltenden Vorschriften betrauten Behörden.

Hinweis: Die Sondererlaubnis entbindet nicht von der Verpflichtung betreffend die Erklärung des Kunden bei Belieferung mit einem Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs I (Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004).

2. Sonderregistrierung für das Inverkehrbringen von Drogenausgangsstoffen der Kategorie 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004

Art. 1

Eine Sonderregistrierung gemäß Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 wird für das Inverkehrbringen von Drogenausgangsstoffen der Kategorie 2 des Anhangs I erteilt:

1. den öffentlichen Apotheken, Anstaltsapotheken, ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, soweit es sich um apothekenübliche Mengen handelt,

2. dem Bundesheer, den Sicherheitsbehörden und den diesen zugewiesenen Wachkörpern, sowie der Zollverwaltung im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches,

3. den Chemischen Laboratorien der mit der Vollziehung der für Drogenausgangsstoffe geltenden Vorschriften betrauten Behörden.

Hinweis: Die Sonderregistrierung entbindet nicht von der Verpflichtung betreffend die Erklärung des Kunden bei Belieferung mit einem Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs I (Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004).