BundesrechtKundmachungenName, Abkürzung und Emblem - Europäisches Zentrum für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten

Name, Abkürzung und Emblem - Europäisches Zentrum für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten

In Kraft seit 26. September 2008
Up-to-date

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2007, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und das Emblem des Europäischen Zentrums für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.