Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
Vorwort
Art. 1
Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten Staaten haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. Nr. 97/1949, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 41/1999) hinterlegt:
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Beitrittsurkunde:
Andorra 26. Jänner 2001
Bundesrepublik Jugoslawien,
nunmehr Serbien 14. Dezember 2000
Montenegro 12. Februar 2007
St. Kitts und Nevis 21. Mai 2002
Timor-Leste 4. August 2005
Die Niederlande haben am 9. Jänner 1986 den Geltungsbereich des Abkommens mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1986 auf die Niederländischen Antillen und Aruba ausgedehnt.
Einer weiteren Mitteilung der Regierung der Vereinigten Staaten zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Ferner wird die Kundmachung in BGBl. III Nr. 41/1999 dahingehend berichtigt, dass die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien nicht mit 8. September 1991, sondern erst mit Wirksamkeit vom 9. Jänner 1993 Vertragspartei des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt geworden ist.