BundesrechtKundmachungenStaatsemblem und Fahne der Ukraine

Staatsemblem und Fahne der Ukraine

In Kraft seit 31. Juli 2007
Up-to-date

Art. 1

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2006, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Staatsemblem und die Fahne der Ukraine Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.