Verbot des Inverkehrbringens einer Persönlichen Schutzausrüstung (PSA)
Vorwort
Art. 1
1. Die filtrierenden Halbmasken des Typs DM 0401 (Hersteller:
Jiangsu Teyin Nonwoven Fabrics Co. Ltd, 2 Dongsi road, Industrial ZC Hongze Town, Jiangsu, VR China; Importeur in die EU: Cogex Outillage, avenue de Paris, BP 35, 32501 Fleurance Cedex, Frankreich) erfüllen nicht die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach § 19, nach § 8, nach § 31 und nach § 61 der Persönliche Schutzausrüstungen-Sicherheitsverordnung – PSASV, BGBl. Nr. 596/1994, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 500/1995 und BGBl. Nr. 740/1996 (Anhang II Punkte 1.1.2.2, 1.4, 2.4 und 3.10.1 der Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen, ABl. Nr. L 399 vom 30.12.1989 S. 18).
2. Die Nichterfüllung dieser grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen (Grundsätze der Gestaltung – Schutzklassen; Verwenderinformation / Informationsbroschüre des Herstellers; PSA, die einer Alterung ausgesetzt sind; Schutz gegen gefährliche und ansteckende Stoffe – Atemschutz) wurde von den französischen Behörden festgestellt und in der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 3. Mai 2007, K (2007) 1903 endg., bestätigt. Die Stellungnahme der Europäischen Kommission wird in der Anlage wiedergegeben.
3. Das Inverkehrbringen von filtrierenden Halbmasken des Typs DM 0401 wird demgemäß verboten.
4. Inverkehrbringer in Österreich haben im Wege ihres Vertriebsnetzes Maßnahmen zu setzen, um eine Rücknahme vom Markt oder eine Nachrüstung bereits ausgelieferter derartiger Persönlicher Schutzausrüstungen durch Beistellung umfassender Informationen über die eingeschränkte Schutzklasse, die Verwendungsgrenzen (vor allem in zeitlicher Hinsicht) und die Identifizierungsmöglichkeit des Herstellers/Importeurs in die Europäische Union zu ermöglichen, um so die Übereinstimmung mit den angeführten grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen herzustellen. Nachrüstungen müssen für den Verwender der Persönlichen Schutzausrüstung kostenlos erfolgen.
5. Die Marktüberwachungsbehörden haben zur Umsetzung dieser Kundmachung entsprechende behördliche Maßnahmen zu setzen.
6. Die österreichischen Interessenverbände der einschlägigen Inverkehrbringer, Vertreiber und Verwender werden aufgefordert, bei der Herstellung des Rechtszustandes mitzuwirken.
Anlage
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION
vom 03/V/2007
nach Artikel 7 der Richtlinie 89/686/EWG des Rates zu einem von den französischen Behörden verhängten Verbot einer filtrierenden Halbmaske
K (2007) 1903 endg.
1. DIE MITTEILUNG DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN
Anl. 1
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (PSA) trifft ein Mitgliedstaat alle zweckdienlichen Maßnahmen, um persönliche Schutzausrüstungen aus dem Verkehr zu ziehen, ihr Inverkehrbringen und ihre Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien Verkehr mit ihnen einzuschränken, wenn er feststellt, dass sie die Sicherheit von Personen, Haustieren oder Gütern zu gefährden drohen, obwohl sie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und bestimmungsgemäß verwendet werden.
Nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie erklärt die Kommission nach Anhörung der beteiligten Parteien, ob sie die Maßnahme für gerechtfertigt hält. Wird sie für gerechtfertigt gehalten, so unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten, damit diese gemäß ihren Verpflichtungen nach Artikel 2 Absatz 1 hinsichtlich der betreffenden Ausrüstung alle erforderlichen Maßnahmen treffen können.
Am 16. August 2006 unterrichteten die französischen Behörden die Europäische Kommission über ein von ihnen verhängtes Verbot für das Inverkehrbringen von filtrierenden Halbmasken des Typs DM 0401, hergestellt von Jiangsu Teyin Nonwoven Fabrics Co. Ltd., 2 Dongsi road, Industrial ZC Hongze Town, Jiangsu, VR China, und eingeführt von Cogex Outillage, Avenue de Paris, BP 35, 32501 Fleurance Cedex, Frankreich. Der vom Importeur vorgelegten EG-Konformitätserklärung zufolge war dieses Produkt identisch mit dem Produkt, für das am 7. Juli 2004 vom Berufsgenossenschaftlichen Institut für Arbeitsschutz (BGIA) die Baumusterprüfbescheinigung Nr. 200421081/2120 ausgestellt wurde. Das Produkt war mit der CE-Kennzeichnung und der BGIA-Kennnummer 0121 versehen, was bedeutet, dass diese benannte Stelle ebenfalls eines der in Artikel 11 der Richtlinie 89/686/EWG festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat.
2. BEGRÜNDUNG FÜR DIE MASSNAHME
Anl. 1
Die französischen Behörden begründeten ihre Entscheidung damit, dass das betreffende Produkt nicht den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Artikel 3 der Richtlinie 89/686/EWG entspricht.
Zur Bewertung der Konformität des Produkts nahmen die französischen Behörden Bezug auf die harmonisierte Norm EN 149:2001 – Atemschutzgeräte – Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung . Der Mitteilung lag ein Prüfbericht bei, den das Institut National de Recherche et de Sécurité (INRS) im Auftrag der französischen Behörden erstellt hatte. Die beanstandeten Mängel sind:
1.1.2.2. Schutzklassen entsprechend dem Risikograd und 3.10.1 Atemschutz
Die Bewertung der Masken ergibt, dass diese Schutzausrüstung nicht den Filterschutz bietet, der für ein Atemschutzgerät der Klasse FFP1 erforderlich ist. Bei der Prüfung überschritt der Durchlassgrad der Maske den Grenzwert der geltenden harmonisierten Norm um fast 200 %, was eine ernste Gefahr für Gesundheit und Sicherheit des Benutzers bedeutet.
1.4 Informationsbroschüre des Herstellers
Der Filtermaske liegen die Informationen, die der Hersteller bereitstellen muss, nicht bei.
2.4 PSA, die einer Alterung ausgesetzt sind
Es ist nicht angegeben, ab wann die Maske nicht mehr zu benutzen ist.
3.10.1 Atemschutz
Die Filtermaske trägt keine Kennzeichnung zur Identifizierung des Herstellers.
3. DIE UNTERSUCHUNG DER KOMMISSION
Anl. 1
Mit Schreiben vom 6. September 2006 forderte die Kommission den Hersteller Jiangsu Teyin Nonwoven Fabrics Co. Ltd. und den Importeur Cogex Outillage auf, ihr ihre Anmerkungen bezüglich der Maßnahme der französischen Behörden zu übermitteln. Bis heute hat sie keine Antwort auf dieses Schreiben erhalten.
Außerdem nahm die Kommission Kontakt zur BGIA auf, die mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 bestätigte, dass sie die Maske des Typs TE YIN DM 0401 FFP1 EN 149:2001 geprüft und zertifiziert hatte.
Die Kommission bat das INRS, das das Produkt im Auftrag der französischen Behörden geprüft hatte, mit dem BGIA in Kontakt zu treten, um das von dem französischen Institut getestete Produkt mit dem zu vergleichen, das dem BGIA zur Baumusterprüfung vorgelegt worden war. Die Untersuchung ergab, dass sich die von den französischen Behörden geprüften Muster von dem Produkt unterschieden, das dem BGIA zur Baumusterprüfung unterbreitet worden war. Diese Muster trugen zwar dieselbe Produktkennzeichnung (DM 0401) und die Kennnummer der benannten Stelle (0121), allerdings fehlte die Kennzeichnung zur Identifizierung des Herstellers (TE YIN); außerdem war als Schutzklasse FFP1S (statt FFP1) angegeben, sie unterschieden sich vom Design her und waren aus einem anderen Material hergestellt als das vom BGIA zertifizierte Produkt.
Ferner informierte das BGIA die Kommission darüber, dass mehrere Filtermasken mit der Kennzeichnung DM 0401, die sich von dem vom BGIA zertifizierten Produkt unterschieden, auf einer Messe in Deutschland ausgestellt worden waren.
4. STELLUNGNAHME DER KOMMISSION
Anl. 1
Nach Auffassung der Kommission belegen die von den französischen Behörden beigebrachten Unterlagen, dass die filtrierende Halbmaske des Typs DM0401, die Gegenstand der Verbotsmaßnahme ist, nicht den oben genannten grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen entspricht. Diese Nichtkonformität gefährdet Gesundheit und Sicherheit der Benutzer.
Außerdem macht die Kommission die Mitgliedstaaten darauf aufmerksam, dass gegebenenfalls mehrere von dem BGIA-zertifizierten Produkt abweichende Maskentypen mit der Kennzeichnung DM 0401 und der Kennnummer der benannten Stelle 0121 in Verkehr gebracht wurden und dass derartige Produkte Gesundheit und Sicherheit der Benutzer gefährden können.
Nach Durchlaufen des vorgeschriebenen Verfahrens vertritt die Kommission daher die Auffassung, dass das Verbot der französischen Behörden gerechtfertigt ist.
Brüssel, den 03/V/2007
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident der Kommission