Verbot des Inverkehrbringens einer Maschine
Vorwort
Art. 1
1. Die fahrbaren Hubarbeitsbühnen der Marke DENKA LIFT Typen DL 21, DL 25, DL 28, DL 30, DL 21T und DL 22N (Hersteller:
Wordlift Industriess A/S, Tolderlundsvej 106, 5000 Odense, Dänemark), die vor der Neukonstruktion der Kolben-Dichtungs-Einheit des Kippzylinders vom November 2004 hergestellt wurden, erfüllen nicht die grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach §§ 14 und 15, nach § 110 und nach § 144 Abs. 1 der Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 31/1995, BGBl. Nr. 781/1996 und BGBl. II Nr. 131/1999 (Anhang I Punkte 1.1.2, 4.1.2.3 und 6.4.1 der Richtlinie 98/37/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen, ABl. Nr. L 207 vom 23.07.1998 S. 1).
2. Die Nichterfüllung dieser grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Grundsätze für die Integration der Sicherheit; Zusätzliche grundlegende Sicherheitsanforderungen zur Ausschaltung der speziellen Gefahren durch Hebevorgänge, Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefahren – Festigkeit; Zusätzliche grundlegende Sicherheitsanforderungen zur Vermeidung der speziellen Gefahren beim Heben und Fortbewegen von Personen, Absturz und Umsturz des Fördermittels) wurde von den Behörden der Niederlande festgestellt und in der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 13. Juni 2007, MD-2006-113, bestätigt. Die Stellungnahme der Europäischen Kommission wird in der Anlage wiedergegeben.
3. Das Inverkehrbringen von fahrbaren Hubarbeitsbühnen der Marke DENKA LIFT Typen DL 21, DL 25, DL 28, DL 30, DL 21T und DL 22N, die vor der Neukonstruktion der Kolben-Dichtungs-Einheit des Kippzylinders vom November 2004 hergestellt wurden, wird demgemäß verboten.
4. Inverkehrbringer in Österreich haben im Wege ihres Vertriebsnetzes Maßnahmen zu setzen, um eine entsprechende Nachrüstung bereits ausgelieferter derartiger Maschinen zu ermöglichen, um die Übereinstimmung mit den angeführten grundlegenden Sicherheitsanforderungen herzustellen. Nachrüstungen müssen für den Verwender der Maschine kostenlos erfolgen. Ist eine Nachrüstung aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, so sind die Maschinen, soweit greifbar, zurückzunehmen.
5. Die Marktüberwachungsbehörden haben zur Umsetzung dieser Kundmachung entsprechende behördliche Maßnahmen zu setzen.
6. Die österreichischen Interessenverbände der einschlägigen Inverkehrbringer, Vertreiber und Verwender werden aufgefordert, bei der Herstellung des Rechtszustandes mitzuwirken.
Anlage
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION
vom 13/VI/2007
nach Artikel 7 der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu einem von den niederländischen Behörden verhängten Verbot des Inverkehrbringens von fahrbaren Hubarbeitsbühnen der Marke DENKA LIFT
MD-2006-113
1. DIE MITTEILUNG DER NIEDERLÄNDISCHEN BEHÖRDEN
Anl. 1
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 98/37/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, damit Maschinen im Sinne dieser Richtlinie nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern bei angemessener Installierung und Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden.
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie trifft ein Mitgliedstaat alle zweckdienlichen Maßnahmen, um eine Maschine aus dem Verkehr zu ziehen, ihr Inverkehrbringen und ihre Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien Verkehr mit ihr einzuschränken, wenn er feststellt, dass sie die Sicherheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern zu gefährden droht, obwohl sie mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und bestimmungsgemäß verwendet wird. Er unterrichtet die Kommission unverzüglich über diese Maßnahme und nennt die Gründe für seine Entscheidung. Am 6. Mai 2006 unterrichteten die niederländischen Behörden die Europäische Kommission über ein von ihnen verhängtes Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten fahrbaren Hubarbeitsbühnen der Marke DENKA LIFT. Dabei handelt es sich um Anhänger-Arbeitsbühnen der Typen DL 21, DL 25, DL 28, DL 30, eine LKW-Arbeitsbühne des Typs DL 21T und eine schmale Hubarbeitsbühne des Typs DL 22N. Diese Maschinen wurden von Worldlift Industries A/S, Tolderlundsvej 106, 5000 Odense, Dänemark hergestellt. Die erforderlichen EG-Baumusterprüfbescheinigungen wurden von Inspecta Sweden AB, (vormals SAQ Kontroll AB und Det Norske Veritas Inspection AB), benannte Stelle Nr. 0409, ausgestellt.
Nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie erklärt die Kommission nach Anhörung der Betroffenen, ob sie das Verbot für gerechtfertigt hält. Ist dies der Fall, so unterrichtet sie die Mitgliedstaaten, damit diese gemäß ihren Verpflichtungen nach Artikel 2 Absatz 1 hinsichtlich der betreffenden Maschine alle erforderlichen Maßnahmen treffen können.
2. DIE BEGRÜNDUNG DER NIEDERLÄNDISCHEN BEHÖRDEN
Anl. 1
Die niederländischen Behörden verhängten das Verbot nach einem Unfall mit einer fahrbaren Hubarbeitsbühne des Typs DL 28, der sich am 8. September 2005 in den Niederlanden ereignete. Die Arbeitsbühne stürzte plötzlich ab, wobei zwei auf ihr stehende Fensterputzer tödliche Verletzungen erlitten.
Die niederländischen Behörden waren der Ansicht, dass die Maschine die in Anhang I der Richtlinie 98/37/EG aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen 1.1.2, 6.4.1 und 6.4.2 nicht erfüllt.
Als Unfallursache wurde das Versagen einer Dichtung des hydraulischen Zylinders festgestellt, der den Ausleger der Arbeitsbühne kippt. Das Versagen der Dichtung war auf übermäßigen Verschleiß zurückzuführen, der durch eine zu raue Zylinderinnenfläche und übermäßiges Spiel zwischen Zylinder und Kolben verursacht wurde. Die Dichtung war infolge dessen nicht ausreichend fixiert. Die Dichtung der am Unfall beteiligten Maschine bestand aus 5 Teilen. Im Laufe der Untersuchung stellte sich heraus, dass die Dichtung sich von der dreiteiligen Dichtung unterschied, für die eine EG-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt worden war.
Nach dem Unfall hat der Hersteller als Zwischenlösung für die verkauften Maschinen vorgeschlagen, Dichtungen, die 3 Jahre oder älter waren durch neue Dichtungen derselben Art zu ersetzen und ein Drosselventil in den Kippzylinder einzubauen. Im Rahmen der auf Veranlassung der niederländischen Behörden durchgeführten weiteren Untersuchungen und Prüfungen zeigte sich jedoch, dass weder die 5-teilige Dichtung noch die 3-teilige Dichtung hinreichend verschleißsicher waren, wenn sie in der ursprünglichen Kolben-Dichtungs-Einheit verwendet wurden.
Daraufhin hat sich der Hersteller einverstanden erklärt, Kolben und Dichtung neu zu konstruieren. Die niederländischen Behörden haben beschlossen, den Betrieb der betroffenen Maschinen zu untersagen, solange Kolben und Dichtung nicht ausgetauscht wurde. Der Betrieb der Maschinen mit neuen Dichtungen des ursprünglichen Typs und einem Drosselventil war bis zum 31. Dezember 2006 zulässig.
3. DIE UNTERSUCHUNG DER KOMMISSION
Anl. 1
Mit Schreiben vom 11. September 2006 forderte die Kommission den Hersteller und die benannte Stelle auf, sich zu dem von den niederländischen Behörden verhängten Verbot zu äußern. Der Hersteller, Worldlift Industries A/S, antwortete mit Schreiben vom 29. September 2006. Am 13. Februar 2007 fand ein Treffen zwischen den Kommissionsdienststellen und einem Vertreter von Worldlift Industries A/S statt.
Nach Ansicht des Herstellers ist es nicht erwiesen, dass der Unfall in den Niederlanden durch einen Konstruktionsfehler verursacht wurde oder dass die ursprüngliche Konstruktion die in Anhang I der Richtlinie 98/37/EG aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht erfüllte.
Der Hersteller bestätigte, dass die ab November 2004 gefertigten Maschinen mit der neukonstruierten Kolben-Dichtungs-Einheit ausgerüstet wurden und dass die vor diesem Datum in Verkehr gebrachten Maschinen nachträglich mit dieser Einheit ausgerüstet wurden.
Inspecta Sweden AB, die benannte Stelle, hat der Kommission mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 geantwortet. Nach Angaben der benannten Stelle wurde am 5. Dezember 1997 die EGBaumusterprüfbescheinigung Nr. SAQ M 571-97 für den DENKA LIFT Typ DL 28 ausgestellt. Sie lief am 31. Januar 2003 aus und wurde nicht erneuert. Am 11. und 12. November 2004 hat Inspecta Sweden AB EG-Baumusterprüfbescheinigungen für die DENKA LIFT Typen DL 19N, DL 21, DL 22N, DL 25N, L 28N und DL 30 ausgestellt. Am 17. Mai 2006 wurde die EG-Baumusterprüfbescheinigung für den DENKA LIFT Typ DL 21T erneuert.
Nach Angaben der benannten Stelle war ihr bis zum 28. September 2006 nicht bekannt, dass die ab 1997 in die Maschinen eingebaute Dichtung nicht identisch war mit derjenigen, auf die sich die EGBaumusterprüfbescheinigungen bezogen. Außerdem wurde die ab November 2004 eingebaute neukonstruierte Kolben-Dichtungs-Einheit nach Aussagen der benannten Stelle nicht von ihr geprüft. Die neue Konstruktion wäre bei einer Vorlage zur Prüfung genehmigt worden.
4. ANMERKUNGEN DER KOMMISSION
Anl. 1
Die Kommission erinnert daran, dass fahrbare Hubarbeitsbühnen der fraglichen Typen in Anhang IV der Richtlinie 98/37/EG aufgeführt sind und somit einem der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b oder c der Richtlinie genannten Konformitätsbewertungsverfahren unterliegen. Sofern der Hersteller das Verfahren zur EG-Baumusterprüfung nach Anhang VI der Richtlinie anwendet, muss er der benannten Stelle alle, auch geringfügigen Änderungen mitteilen, die er an der Maschine vorgenommen hat oder vorzunehmen beabsichtigt, die dem geprüften Baumuster entspricht. Die benannte Stelle prüft diese Änderungen und teilt dem Hersteller mit, ob die EG-Baumusterprüfbescheinigung weiterhin gültig ist. Nach Angaben der Kommission hat Worldlift Industries A/S der benannten Stelle die Änderungen am Kippzylinder der fraglichen fahrbaren Hubarbeitsbühne nicht mitgeteilt.
Die Kommission ist der Ansicht, dass die von den niederländischen Behörden vorgelegten Nachweise belegen, dass aufgrund der Bauart der Kolben-Dichtungs-Einheit des Kippzylinders der Maschine mit dem Versagen der Dichtung und dem Absturz der Arbeitsbühne zu rechnen war, bis die Konstruktion im November 2004 geändert wurde. Weiter ist sie der Auffassung, dass neben den in der Mitteilung der niederländischen Behörden genannten grundlegenden Anforderungen 1.1.2 und 6.4.1 der konstruktive Mangel der Kolben-Dichtungs-Einheit eine Nichtübereinstimmung mit der in Anhang I der Richtlinie 98/37/EG aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderung 4.1.2.3 „Festigkeit“ ist. Andererseits ist die Kommission der Ansicht, dass die grundlegende Anforderung 6.4.2 im vorliegenden Fall nicht relevant ist.
5. STELLUNGNAHME DER KOMMISSION
Anl. 1
Angesichts der vorgelegten Nachweise und der Anmerkungen der Betroffenen ist die Kommission der Auffassung, dass die fahrbaren Hubarbeitsbühnen der Marke DENKA IFT, Typen DL 21, DL 25, DL 28, DL 30, DL 21T und DL 22N, die vor der Neukonstruktion der Kolben-Dichtungs-Einheit des Kippzylinders vom November 2004 hergestellt wurden, nicht mit den in Anhang I der Richtlinie 98/37/EG aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen 1.1.2, 4.1.2.3 und 6.4.1 übereinstimmen. Diese Nichtübereinstimmung gefährdet die Sicherheit der Nutzer der Arbeitsbühnen und von sonstigen Personen.
Die Kommission hält die vom Hersteller ab November 2004 an den fraglichen Maschinen vorgenommenen Abhilfemaßnahmen und die Verpflichtung fest, die Kolben-Dichtungs-Einheit an allen vor diesem Daten in Verkehr gebrachten Maschinen auszutauschen.
Nach Durchlaufen des vorgeschriebenen Verfahrens gelangt die Kommission folglich zu dem Schluss, dass das von den niederländischen Behörden verhängte Verbot gerechtfertigt ist. Brüssel, den 13/VI/2007
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vize-Präsident der Kommission