BundesrechtKundmachungenVerbot des Inverkehrbringens einer Maschine

Verbot des Inverkehrbringens einer Maschine

In Kraft seit 23. Juni 2007
Up-to-date

§ 1

1. Der Heckbagger der Marke FALCONERO, Typ Dinosaurus DIN-180, (Hersteller: Industria Falconero S.r.l., Via Lugo 52, I-48018 Faenza (Ra), Italien) erfüllt nicht die grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach §§ 14, 15 und 16, nach § 21, nach § 22, nach § 31, nach § 47, nach § 49, nach § 67, nach §§ 71 bis 74 und nach § 87 der Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 31/1995, BGBl. Nr. 781/1996 und BGBl. II Nr. 131/1999 (Anhang I Punkte 1.1.2, 1.2.1, 1.2.2, 1.3.1, 1.5.3, 1.7.0, 1.7.4 und 3.2.3 der Maschinen-Richtlinie 98/37/EG).

2. Die Nichterfüllung dieser grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Grundsätze für die Integration der Sicherheit, Steuerungen und Befehlseinrichtungen – Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen, Steuerungen und Befehlseinrichtungen – Stellteile, Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefahren – Stabilität, Schutzmaßnahmen gegen sonstige Gefahren – Nicht-elektrische Energie, Hinweise – Anzeigevorrichtungen, Betriebsanleitung, Arbeitsplätze – Weitere Bedienplätze) wurde von den Behörden des Vereinigten Königreichs festgestellt und in der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 01. Juni 2007, MD-2006-109, bestätigt. Die Stellungnahme der Europäischen Kommission wird in der Anlage wiedergegeben.

3. Das Inverkehrbringen von Heckbaggern der Marke FALCONERO, Typ Dinosaurus DIN-180, wird demgemäß verboten.

4. Inverkehrbringer in Österreich haben im Wege ihres Vertriebsnetzes Maßnahmen zu setzen, um eine entsprechende Nachrüstung bereits ausgelieferter derartiger Maschinen zu ermöglichen, um die Übereinstimmung mit den angeführten grundlegenden Sicherheitsanforderungen herzustellen. Nachrüstungen müssen für den Verwender der Maschine kostenlos erfolgen. Ist eine Nachrüstung aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, so sind die Maschinen, soweit greifbar, zurückzunehmen.

5. Die Marktüberwachungsbehörden haben zur Umsetzung dieser Kundmachung entsprechende behördliche Maßnahmen zu setzen.

6. Die österreichischen Interessenverbände der einschlägigen Inverkehrbringer, Vertreiber und Verwender werden aufgefordert, bei der Herstellung des Rechtszustandes mitzuwirken.

Anlage

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 01/VI/2007

nach Artikel 7 der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu einem vom Vereinigten Königreich verhängten Verbot des Inverkehrbringens eines Heckbaggers der Marke FALCONERO

MD-2006-109

1. DIE MITTEILUNG DER BRITISCHEN BEHÖRDEN

Anl. 1

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 98/37/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, damit Maschinen im Sinne dieser Richtlinie nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern bei angemessener Installierung und Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden.

Nach Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie trifft ein Mitgliedstaat alle zweckdienlichen Maßnahmen, um Maschinen aus dem Verkehr zu ziehen, ihr Inverkehrbringen und ihre Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien Verkehr für diese Maschinen einzuschränken, wenn er feststellt, dass Maschinen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und bestimmungsgemäß verwendet werden, die Sicherheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern zu gefährden drohen. Der Mitgliedstaat muss die Kommission unverzüglich von einer solchen Maßnahme unterrichten und seine Entscheidung begründen.

Am 6. Februar 2006 haben die britischen Behörden die Europäische Kommission von einem Verbot des Inverkehrbringens eines Heckbaggers der Marke FALCONERO, Typ Dinosaurus DIN-180 (hergestellt von Industria Falconero S.r.l., Via Lugo, 52, I-48018 Faenza (Ra), Italien) unterrichtet, der für den Anbau an der Dreipunktkupplung einer landwirtschaftlichen Zugmaschine konstruiert ist.

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie erklärt die Kommission nach Anhörung der Betroffenen, ob sie diese Maßnahme für gerechtfertigt hält oder nicht. Hält sie die Maßnahme für gerechtfertigt, so unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten, damit diese gemäß ihren Verpflichtungen nach Artikel 2 Absatz 1 hinsichtlich der betreffenden Maschine alle erforderlichen Maßnahmen treffen können.

2. DIE BEGRÜNDUNG DER MASSNAHME DER BRITISCHEN BEHÖRDEN

Anl. 1

Die britischen Behörden ergriffen diese Maßnahme, nachdem sich ein tödlicher Unfall ereignet hatte, bei dem der Bediener des Heckbaggers zwischen dessen Bedienelementen und der Umsturzschutzvorrichtung am Heck des Schleppers eingequetscht wurde. Zu dem Unfall kam es, weil der Heckbagger gegen das Heck der Zugmaschine kippte, als die Schaufel auf den Boden gepresst wurde. Die betreffende Maschine war praktisch neu. Ähnliche Vorfälle waren den britischen Behörden über 20 Jahren hinweg immer wieder gemeldet worden.

Die britischen Behörden waren der Ansicht, dass der Heckbagger die in Anhang I der Richtlinie 98/37/EG aufgeführten grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen 1.1.2, 1.2.1, 1.2.2, 1.3.1, 1.5.3, 1.7.0, 1.7.4 und 3.2.3 nicht erfüllt.

Der Mitteilung des Vereinigten Königreichs waren der Bericht eines Inspektors der Gewerbeaufsicht und ein Video, in dem der Unfall nachgestellt wurde, als Belege beigefügt.

3. DIE UNTERSUCHUNG DER KOMMISSION

Anl. 1

Mit Schreiben vom 5. Mai 2006 forderte die Kommission den Hersteller auf, sich zu der von den britischen Behörden getroffenen Maßnahme zu äußern. Der Hersteller antwortete mit Schreiben vom 9. Juni 2006, in dem er einige Änderungen an der Konstruktion des Heckbaggers und an der Betriebsanleitung beschrieb. Eine Kopie der geänderten Betriebsanleitung auf Italienisch und Fotos der veränderten Maschine fügte er bei. Am 31. August 2006 forderte die Kommission den Hersteller auf, eine englische Fassung der Betriebsanleitung vorzulegen, erhielt jedoch bis heute keine Antwort.

Daraufhin beauftragte die Kommission einen unabhängigen Sachverständigen mit der Prüfung des Vorgangs sowie mit der Untersuchung der Maschine, die an dem Unfall im Vereinigten Königreich beteiligt war.

4. DIE FESTSTELLUNGEN DER KOMMISSION

Anl. 1

Zu den von den britischen Behörden festgestellten Nichtübereinstimmungen und zur Stellungnahme des Herstellers macht die Kommission folgende Anmerkungen:

1.1.2 (a) – Grundsätze für die Integration der Sicherheit und 1.3.1 Stabilität

Anl. 1

Gemäß Anhang I Nummer 1.1.2 Buchstabe a muss durch die Bauart der Maschinen gewährleistet sein, dass Betrieb, Rüsten und Wartung bei bestimmungsgemäßer Verwendung ohne Gefährdung von Personen möglich sind. Nummer 1.3.1 bestimmt, dass die Maschine sowie ihre Bestandteile und ihre Ausrüstungsteile so konzipiert und gebaut sein müssen, dass sie unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen (auch die Witterungsbedingungen sind gegebenenfalls zu berücksichtigen) ausreichend stabil sind und benutzt werden können, ohne dass die Gefahr eines unbeabsichtigten Umstürzens, Herabfallens oder Verrückens besteht

Die britischen Behörden stellten fest, dass der Heckbagger nicht für eine sichere Benutzung unter vorhersehbaren Betriebsbedingungen ausgelegt ist, weil er sich um die Achse der Dreipunktkupplung des Schleppers drehen kann, wenn die Schaufel auf harten Boden trifft, und den Bediener dann gegen das Heck des Schleppers drückt. Eine Nachstellung des Unfalls im Vereinigten Königreich ergab, dass der Bediener in diesem Fall so gut wie keine Möglichkeit hatte, sich in Sicherheit zu bringen.

Der Hersteller gab an, dass der Heckbagger in jeder Betriebsstellung stabil sei, wenn – wie in der Betriebsanleitung angegeben – die Abstellstützen auf dem Boden aufsitzen und die Feststellbremse der Zugmaschine angezogen ist.

Die Kommission merkt hierzu an, dass die Verwendung von Abstellstützen und das Festbremsen des Schleppers das von den Behörden beschriebene Kippen des Heckbaggers nicht verhindert. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die Maschine die Anforderungen 1.1.2 Buchstabe a und 1.3.1 nicht erfüllt.

Die Kommission weist darauf hin, dass die vom Hersteller zusammen mit seiner Stellungnahme eingereichte geänderte Betriebsanleitung zeigt, dass der Heckbagger mit Hilfe eines Rahmens an der Dreipunktkupplung des Schleppers angebaut werden kann, um das unbeabsichtigte Kippen des Heckbaggers zu verhindern. Die im Vereinigten Königreich ausgelieferte Maschine war allerdings nicht mit einem solchen Anbaurahmen ausgerüstet. Obwohl in der geänderten Betriebsanleitung ein Anbaurahmen gezeigt wird, ist der Heckbagger auf den meisten Illustrationen der Anleitung ohne diesen Rahmen zu sehen.

Außerdem geht aus der geänderten Betriebsanleitung nicht hervor, dass der Heckbagger nur mit einem solchen Anbaurahmen verwendet werden darf.

1.1.2b und c – Grundsätze für die Integration der Sicherheit und 1.7.4 Betriebsanleitung

Anl. 1

Gemäß Anhang I Nummer 1.1.2 Buchstabe b muss der Hersteller die Benutzer über die Restgefahren unterrichten, die aufgrund der nicht vollständigen Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen noch bestehen können. Laut Nummer 1.1.2 Buchstabe c ist in der Betriebsanleitung auf sachwidrige Verwendungen der Maschine besonders hinzuweisen, die erfahrungsgemäß vorkommen können. Nummer 1.7.4 Buchstabe a bestimmt, dass jede Maschine mit Angaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung im Sinne der Nummer 1.1.2 Buchstabe c versehen sein muss, dass in der Anleitung Angaben zur gefahrlosen Montage und Handhabung der Maschine enthalten sein müssen und dass die Anleitung erforderlichenfalls auf sachwidrige Verwendung hinweisen muss. Aus Nummer 1.7.4 Buchstabe b geht hervor, dass bei der Inbetriebnahme einer Maschine die Originalbetriebsanleitung und eine Übersetzung dieser Betriebsanleitung in der oder den Sprache(n) des Verwendungslandes mitgeliefert werden muss. Nach Nummer 1.7.4 Buchstabe h muss bei der Abfassung und Gestaltung der Betriebsanleitung für Maschinen, die auch von Laien benutzt werden können, dem allgemeinen Wissensstand und der Verständnisfähigkeit, die nach vernünftigem Ermessen von solchen Benutzern erwartet werden können, Rechnung getragen werden.

Die britischen Behörden stellten fest, dass die Betriebsanleitung nicht in der Sprache des Verwendungslands (Englisch), sondern nur auf Italienisch geliefert worden war. Ihnen zufolge enthielt die Betriebsanleitung nicht genügend Informationen über die Restgefahren für die Benutzer. So wurde beispielsweise nicht angegeben, welcher Abstand zwischen dem Sitz für den Bediener des Heckbaggers und der Rückseite des Führerhauses des Schleppers oder der Umsturzschutzvorrichtung erforderlich ist. Ihrer Ansicht nach enthielt die Betriebsanleitung keine ausreichenden Angaben zur gefahrlosen Montage und Handhabung. Insbesondere fehlten darin die nötigen Informationen für einen sicheren Anbau des Heckbaggers an unterschiedlichen Schleppertypen. Sie stellten fest, dass die Betriebsanleitung nicht angemessen auf die sachwidrige Verwendung der Maschine hinweist. Sie waren zudem der Auffassung, dass der Gebrauch durch Laien in der Betriebsanleitung vernachlässigt wurde, obgleich das Gerät auf dem Verbrauchermarkt auch an nichtgewerbliche Nutzer verkauft wurde.

Der Hersteller entgegnete, dass die geänderte Betriebsanleitung sehr wohl ausreichende Angaben zur gefahrlosen Montage und Handhabung des Heckbaggers mache.

Die Kommission merkt an, dass die Betriebsanleitung, die zusammen mit dem Heckbagger im Vereinigten Königreich ausgeliefert wurde, und die geänderte Betriebsanleitung, die der Hersteller zusammen mit seiner Antwort der Kommission übermittelt hatte, nur auf Italienisch vorlagen und dass der Hersteller zwar angab, es gebe eine englische Fassung, jedoch nie der Aufforderung der Kommission nachkam, die englische Betriebsanleitung vorzulegen.

Die Kommission weist darauf hin, dass der Hersteller weder in der alten noch in der neuen Fassung der Betriebsanleitung den erforderlichen Mindestabstand zwischen dem Sitz für den Bediener des Heckbaggers und dem Schlepperheck oder der Umsturzschutzvorrichtung angibt. Die Kommission merkt an, dass mehrere Abbildungen in der geänderten Betriebsanleitung den Heckbagger ohne einen Anbaurahmen zeigen, der ein unbeabsichtigtes Kippen des Heckbaggers verhindert, und dass aus der Betriebsanleitung nicht hervorgeht, dass der Heckbagger nur mit einem solchen Rahmen verwendet werden darf. Die Kommission gibt zu bedenken, dass die Betriebsanleitung auch nicht Aufschluss darüber gibt, dass der Heckbagger nicht zusammen mit einem Kompaktschlepper verwendet werden sollte, da die Platzierung seines Führerhauses oder seiner Umsturzschutzvorrichtung dem Bediener des Heckbaggers keine korrekte Sitzposition gestattet.

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Betriebsanleitung den Nummern 1.1.2 und 1.7.4 von Anhang I nicht entspricht.

1.2.1 Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen, 1.2.2 – Stellteile und 1.7.0 Anzeigevorrichtungen

Anl. 1

Nach Anhang I Nummer 1.2.1 sind Steuerungen so zu konzipieren und zu bauen, dass Fehler in der Logik zu keiner gefährlichen Situation führen. Nach Nummer 1.2.2 müssen Stellteile deutlich sichtbar und kenntlich und gegebenenfalls zweckmäßig gekennzeichnet sein, so konzipiert sein, dass das Betätigen des Stellteils mit der jeweiligen Steuerwirkung kohärent ist, und so konzipiert oder geschützt sein, dass die beabsichtigte Wirkung, falls sie eine Gefahr hervorrufen kann, nicht ohne absichtliches Betätigen eintreten kann.

Die britischen Behörden stellten fest, dass die Beschriftungen auf dem Steuerpult des Heckbaggers nicht mit der tatsächlichen Funktion der Stellteile übereinstimmten, dass die Bewegungsrichtung des Hebels für die Steuerung des Baggerarms nicht mit der dadurch gesteuerten Bewegung übereinstimmte und dass die Stellteile nicht so konzipiert oder geschützt waren, dass eine unbeabsichtigte Betätigung bei zufälliger Berührung durch Körperteile des Bedieners verhindert wurde.

Der Hersteller bestritt die Nichtübereinstimmungen nicht, die von den britischen Behörden beanstandet worden waren, erklärte aber, er habe zum einen die Beschriftung und Konzeption der Stellteile des Heckbaggers mit den Vorschriften in Übereinstimmung gebracht und zum anderen die Steuerung mit einem Schutz versehen, der ein unabsichtliches Betätigen verhindere, so dass auch die Bedienposition leichter einzunehmen und die Maschine einfacher zu handhaben sei.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Stellteile des im Vereinigten Königreichs ausgelieferten Geräts die Anforderungen 1.2.1, 1.2.2 und 1.7.0 von Anhang I nicht erfüllen.

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass der Hersteller Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergriffen hat, weist jedoch darauf hin, dass der Schutz, der an die geänderte Maschine angebaut wurde, um eine unabsichtliche Betätigung der Stellteile zu verhindern, wiederum die Gefahr erhöht, dass der Bediener eingequetscht wird, falls der Heckbagger nicht mit einem Anbaurahmen ausgerüstet ist, der Unfälle durch ein Kippen des Heckbaggers verhindert.

1.5.3 Gefahren durch nicht-elektrische Energie

Anl. 1

Nach Anhang I Nummer 1.5.3 muss eine mit nicht-elektrischer Energie (z. B. hydraulischer, Energie) angetriebene Maschine so konzipiert, gebaut und ausgerüstet sein, dass alle Gefahren, die von diesen Energiearten ausgehen können, vermieden werden.

Die britischen Behörden stellten fest, dass die Hydraulikanlage des Heckbaggers nicht so konzipiert war, dass ruckartige und unkontrollierte Bewegungen des Baggerarms verhindert werden.

Der Hersteller erklärte, er habe nie Beschwerden über Unregelmäßigkeiten bei der Bewegung des Baggers erhalten.

Die Kommission weist darauf hin, dass die Nachstellung des Unfalls durch die britischen Behörden gezeigt hat, dass sich der Baggerarm – für den Bediener überraschend – schnell und ruckartig bewegte, wobei der Grund für diesen Mangel nicht eindeutig festgestellt werden konnte. Nach Auffassung der Kommission erfüllt die Maschine, die im Vereinigten Königreich ausgeliefert wurde, nicht die Anforderung von Anhang I Nummer 1.5.3.

3.2.3 Weitere Bedienungsplätze

Anl. 1

Kapitel 3 von Anhang I enthält die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, die die speziellen Gefahren aufgrund der Beweglichkeit von Maschinen ausschalten sollen. In der Einführung zu Kapitel 3 wird erläutert, dass beweglichkeitsbedingte Gefahren bei allen selbstfahrenden, gezogenen oder geschobenen oder auf einer anderen Maschine bzw. Zugmaschine mitgeführten Maschinen bestehen, die bei der Arbeit beweglich sein müssen bzw. ein kontinuierliches oder halbkontinuierliches Verfahren zu aufeinanderfolgenden festen Arbeitsstellen erfordern. Gemäß Nummer 3.2.3 sind geeignete Plätze vorzusehen, die eine sichere Beförderung bzw. Arbeit, insbesondere ohne Sturzgefahr, gestatten, wenn es zur bestimmungsgemäßen Verwendung gehört, dass gelegentlich oder regelmäßig anderes Bedienungspersonal als der Fahrer zum Mitfahren oder zur Arbeit auf der Maschine mitgeführt wird. Lassen es die Arbeitsbedingungen zu, so sind diese Plätze mit Sitzen auszustatten.

Die Behörden des Vereinigten Königreichs stellten fest, dass die Anordnung des Bedienersitzes am Heckbagger bei dessen Anbau an einem Kompaktschlepper keine korrekte Sitzposition ermöglicht, weil die Umsturzschutzvorrichtung des Schleppers im Weg ist.

Der Hersteller erklärte, wenn die Anordnung des Führerhauses oder die Umsturzschutzvorrichtung eines Schleppers es dem Bediener nicht erlaube, eine korrekte Position einzunehmen, dürfe entweder der Heckbagger an dem betreffenden Schleppertyp nicht angebaut werden oder die Umsturzschutzvorrichtung des Schleppers müsse während des Betriebs des Heckbaggers abgenommen oder eingeklappt werden.

Nach Dafürhalten der Kommission ist der zweite Lösungsvorschlag des Herstellers nicht akzeptabel, weil es zum Anbau von Austauschgeräten nicht erforderlich sein darf, die Schutzvorrichtungen zu entfernen, welche für die sichere Verwendung der Maschine nötig sind, auf der diese Geräte angebracht sind. Hierzu merkt die Kommission zudem an, dass der Hersteller in seiner Betriebsanleitung angibt, dass der Heckbagger nur an Schleppern mit einer geeigneten Umsturzschutzvorrichtung angebaut werden darf.

Nach Auffassung der Kommission muss in der Betriebsanleitung die Verwendung eines Heckbaggers mit einem Schleppertyp ausdrücklich verboten werden, wenn die Anordnung des Führerhauses oder die Umsturzschutzvorrichtung dieses betreffenden Typs eine korrekte Position des Bedieners nicht zulassen.

Die Kommission ist daher der Ansicht, dass die Maschine die Anforderung gemäß Anhang I Nummer 3.2.3 nicht erfüllt.

5. STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

Anl. 1

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Informationen, der Stellungnahmen der betroffenen Parteien sowie der Ergebnisse einer unabhängigen Untersuchung des Geräts gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs den Nachweis der Nichtübereinstimmung des Heckbaggers der Marke FALCONERO, Typ Dinosaurus DIN 180, mit den Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen 1.1.2, 1.2.1, 1.2.2, 1.3.1, 1.5.3, 1.7.0, 1.7.4 und 3.2.3 von Anhang I der Richtlinie 98/37/EG erbracht haben und dass diese Nichtübereinstimmung für das Bedienpersonal dieser Maschine die Gefahr von schweren oder tödlichen Verletzungen mit sich bringt.

Brüssel, den 01/VI/2007

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vize-Präsident der Kommission