Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der UNO-Verfassung
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Die Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen hat die im Bundesgesetzblatt Nr. 72/1956 kundgemachte Verfassung dieser Organisation mehrfach geändert. Gemäß dem ehemaligen Art. XIX bedürfen diese Änderungen nicht der Genehmigung der einzelnen Vertragsparteien. Die Änderungen sind sofort in Kraft getreten. Die Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen hat nunmehr nachstehenden Wortlaut:
Folgende Staaten wurden bis zum 11. April 2006 Vertragspartner der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen:
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht: