Fahne der Organization of the Black Sea Economic Cooperation (BSEC)
Art. 1
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit.c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2005, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung, das Emblem und die Flagge der Afrikanischen Union (AU) sowie der Name, die Abkürzung und die Embleme der Neuen Partnerschaft für Afrikas Entwicklung (NEPAD), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 31. Jänner 2003 betreffend den Namen, die Abkürzung, das Emblem und die Fahne der Organization of the Black Sea Economic Cooperation (BSEC) (BGBl. II Nr. 107/2003) nicht berührt.