Zusammenarbeit im Rahmen einer Bilateralen Kommission
Vorwort
Art. 1 Artikel 1 – Zusammenarbeit im Rahmen einer Bilateralen Kommission (CB)
1. Es wird eine Bilaterale Kommission zusammentreten – nachfolgend als CB bezeichnet – die aus zwei Delegationen mit jeweils 6 Mitgliedern besteht, welche vom jeweiligen unterfertigten Minister bestimmt werden.
Ein Vertreter der Europäischen Kommission kann als Beobachter an der CB teilnehmen.
2. Der Leiter jeder Delegation übernimmt turnusmäßig und für die Dauer von 1 Jahr den Vorsitz der CB. Bis zum 31. Dezember 2004 wird der Vorsitz vom Leiter der österreichischen Delegation übernommen.
Art. 2 Artikel 2 – Aufgaben der CB
Die CB hat folgende Aufgaben:
– Förderung der Koordinierung aller Tätigkeiten und Verfahren im Zusammenhang mit der Realisierung des gemeinsamen Teils des Brenner Basistunnels;
– Erarbeitung und Übermittlung von nicht bindenden Vorgaben an die BBT EWIV bzw. an die zu gründende Gesellschaft (SE) zur bestmöglichen Realisierung der Tätigkeiten der Phase II;
– Monitoring der durch die Memoranden der Verkehrsminister festgelegten Vorgaben, insbesondere der zeitlichen Abfolge der Projektabwicklung.
Art. 3 Artikel 3 – Funktionsweise der CB
1. Die CB arbeitet einvernehmlich.
2. Die Sekretariatstätigkeit wird vom jeweiligen Vorsitzenden mit Unterstützung der BBT EWIV bzw. der zu gründenden Gesellschaft (SE) bereitgestellt.
3. Die CB richtet Arbeitsgruppen ein, die sie bei ihren Tätigkeiten unterstützen sollen und die Sicherheit beim Bau, die Verwaltung und den Betrieb der realisierten oder geplanten Bauwerke sowie die juristischen und finanziellen Aspekte hinsichtlich den Modalitäten der Planung, der Projektgenehmigung, der Vergabe und der Errichtung der Bauwerke betreffen.
4. Die beiden Ministerien unterstützen die Tätigkeit der CB.
5. Die CB kann sich jederzeit an die Infrastrukturbetreiber zwecks Einholung von Informationen über den Fortschritt der Anpassungs- und Ausbauarbeiten der bestehenden Bahnnetze wenden.
6. Die CB kann die Meinung von den potentiellen Nutzern der Infrastruktur hinsichtlich der Ergebnisse ihrer Studien, der Schlussfolgerungen und ihrer Vorschläge einholen.
7. Die CB wird im Rahmen ihres Mandates die notwendigen Beziehungen mit den Dienststellen der Europäischen Kommission unterhalten.
Geschehen zu Wien, am 30. April 2004.