BundesrechtKundmachungenVerbot des Inverkehrbringens einer Maschine

Verbot des Inverkehrbringens einer Maschine

In Kraft seit 22. November 2006
Up-to-date

Art. 1

1. Die elektrische Handbohrmaschine der Marke V-TOOLS, Typ VT-8505, (Importeur in den Gemeinsamen Markt: Volume Trading B.V., Tennesseedreef 20, NL-3565 CJ Utrecht, Niederlande) erfüllt nicht die grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach § 47 und § 70 MSV (Anhang I Punkt 1.5.1. und Punkt 1.7.3 der Richtlinie 98/37/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen, ABl. Nr. L 207 vom 23.07.1998 S. 1).

2. Die Nichterfüllung dieser grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Schutzmaßnahmen gegen Gefahren durch elektrische Energie, Kennzeichnung) wurde von den deutschen Behörden festgestellt und in der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 11. Oktober 2006, MD-2005-107, bestätigt. Die Stellungnahme der Europäischen Kommission wird in der Anlage wiedergegeben.

3. Das Inverkehrbringen von elektrischen Handbohrmaschinen der Marke V-TOOLS, Typ VT-8505, wird demgemäß verboten.

4. Inverkehrbringer in Österreich haben im Wege ihres Vertriebsnetzes Maßnahmen zu setzen, um eine entsprechende Nachrüstung bereits ausgelieferter Maschinen zu ermöglichen, um die Übereinstimmung mit den angeführten grundlegenden Sicherheitsanforderungen herzustellen. Nachrüstungen müssen für den Verwender der Maschine kostenlos erfolgen. Ist eine Nachrüstung aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, so sind die Maschinen, soweit greifbar, zurückzunehmen.

5. Die Marktüberwachungsbehörden haben zur Umsetzung dieser Kundmachung entsprechende behördliche Maßnahmen zu setzen.

6. Die österreichischen Interessenverbände der einschlägigen Inverkehrbringer und Vertreiber werden aufgefordert, bei der Herstellung des Rechtszustandes mitzuwirken.

Anlage

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 11. Otober 2006

nach Artikel 7 der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu einem von den deutschen Behörden verhängtes Verbot des Inverkehrbringens einer Handbohrmaschine der Marke V-TOOLS

MD-2005-107

1. DIE MITTEILUNG DER DEUTSCHEN BEHÖRDEN

Anl. 1

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 98/37/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Maschinen im Sinne dieser Richtlinie nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern bei angemessener Installierung und Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden.

Nach Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie trifft ein Mitgliedstaat alle zweckdienlichen Maßnahmen, um Maschinen aus dem Verkehr zu ziehen, ihr Inverkehrbringen und ihre Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien Verkehr für diese Maschinen einzuschränken, wenn er feststellt, dass Maschinen, die mit CE-Kennzeichnung versehen sind und bestimmungsgemäß verwendet werden, die Sicherheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern zu gefährden drohen. Der Mitgliedstaat muss die Kommission unverzüglich von einer solchen Maßnahme unterrichten und seine Entscheidung begründen.

Am 22. November 2005 unterrichteten die deutschen Behörden die Europäische Kommission von einer Maßnahme in Bezug auf eine Handbohrmaschine der Marke V-TOOLS, Typ VT-8505, vertrieben von Thomas Philipps GmbH Co. KG, Osnabrücker Str. 21, 49143 Bissendorf, Deutschland.

Diese Maßnahme wurde auch im Rahmen des Schnellwarnsystems für Nonfood-Erzeugnisse (RAPEX) unter der Nummer 0331/05 mitgeteilt.

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie erklärt die Kommission nach Konsultation der Betroffenen, ob sie diese Maßnahme für gerechtfertigt hält oder nicht. Hält sie die Maßnahme für gerechtfertigt, so unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten, damit diese gemäß ihren Verpflichtungen nach Artikel 2 Absatz 1 hinsichtlich der betreffenden Maschine alle erforderlichen Maßnahmen treffen können.

2. DIE BEGRÜNDUNG DER MASSNAHME DER DEUTSCHEN BEHÖRDEN

Anl. 1

Die Maßnahme basiert auf der Nicht-Übereinstimmung der Maschine mit den folgenden grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 98/37/EG:

1.5.1 – Gefahren durch elektrische Energie

Der Nennquerschnitt der Anschlussleitung ist zu gering. Die Verbindung zwischen dem äußeren Netzkabel und der inneren Verdrahtung wurde nur verdrillt. Die Spannungsfestigkeit zwischen den Steckerstiften und dem Bohrfutter ist nicht ausreichend.

1.7.3 – Kennzeichnung

Name und Adresse des Herstellers und Baujahr sind nicht auf der Maschine angegeben.

Der Notifizierung lag ein Prüfbericht des Gewerbeaufsichtsamts Hannover bei, der unter Berücksichtigung der harmonisierten europäischen Norm EN 60745-1: 2003 – Handgeführte motorbetriebene Elektrowerkzeuge – Sicherheit – Teil 1: Allgemeine Anforderungen und EN 50144-2-1: 2000 – Handgeführte motorbetriebene Elektrowerkzeuge – Sicherheit – Teil 2-1:Besondere Anforderungen für Bohrmaschinen erstellt wurde.

Die deutschen Behörden weisen außerdem darauf hin, dass dem Erzeugnis nicht, wie nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 98/37/EG erforderlich, eine EG-Konformitätserklärung beilag.

3. ANMERKUNGEN DES VERTREIBERS

Anl. 1

Mit Schreiben vom 25. Januar 2006 forderte die Kommission den Vertreiber Thomas Philipps GmbH auf, seine Anmerkungen zu der Maßnahme der deutschen Behörden zu übermitteln. Ein den Vertreiber vertretender Rechtsanwalt übermittelte mit Schreiben vom 2. Februar 2006 seine Anmerkungen.

Der Vertreiber bestritt die Ergebnisse der deutschen Behörden nicht und gab an, dass die betroffene Handbohrmaschine im März 2005 aus dem Verkehr gezogen worden war. Er teilte der Kommission mit, dass das Produkt von einem Importeur, Volume Trading B.V., Tennesseedreef 20, NL-3565 CJ Utrecht, Niederlande, geliefert worden sei, und gab an, dass dem Produkt Konformitätserklärungen beigelegen hätten, die augenscheinlich gefälscht gewesen seien. Am 21. Februar 2006 übersandte der Vertreiber auf Aufforderung der Kommission Kopien der Bescheinigungen Nr. CC 9933685 der TÜV Rheinland Produktsicherheit GmbH und Nr. 03SHW0839-01 der IST Testing and Certification GmbH.

Hinsichtlich der Bescheinigung Nr. CC 9933685 stellte die TÜV Product Safety GmbH in einem Schreiben an Thomas Philipps GmbH vom 30. April 2005 fest, dass diese am 16. Juli 1999 für eine Bohrmaschine des Typs Z1 JE-KZ-13A ausgestellte Bescheinigung nicht mehr gültig sei und dass die vom Vertreiber übermittelte Kopie für die Handbohrmaschine Typ VT 8505 gefälscht worden sei.

Am 27. Februar 2006 bat die Kommission IST Testing and Certification GmbH (jetzt Intertek Deutschland GmbH) um Klärung des Status der Bescheinigung Nr. 03SHW0839-01. Intertek Deutschland antwortete, dass diese Bescheinigung am 5. Mai 2003 an Wuyi Topsky Electric Appliance Co. Ltd., Wuyi City, Zhejiang Province, China, für eine Bohrmaschine des Typs Z1 J-13 erteilt worden sei. Die Bescheinigung war 2005 zurückgezogen worden.

Die Kommission schrieb am 27. Februar 2006 an Wuyi Topsky Electric Appliance Co.Ltd. und bat um Klärung der Beziehung zwischen der Bohrmaschine Typ Z1 J-13 und der Handbohrmaschine der Marke V-TOOLS Typ VT 8505. Mit Schreiben vom 23. März 2006 forderte die Kommission den Importeur Volume Trading B.V. auf, ihr den Namen und die Adresse des Herstellers der Handbohrmaschine Typ VT 8505 mitzuteilen und ihr seine Anmerkungen zu den Maßnahmen der deutschen Behörden zu übermitteln. Bisher sind keine Antworten auf diese Anfragen eingegangen.

4. DIE STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

Anl. 1

Die Kommission ist der Auffassung, dass die von den deutschen Behörden vorgelegten Nachweise zeigen, dass der elektrische Handbohrer der Marke V-TOOLS Typ VT 8505 die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen 1.5.1 und 1.7.3 des Anhangs I der Richtlinie 98/37/EG nicht erfüllt und dass die Nicht-Erfüllung der Anforderung 1.5.1 eine schwerwiegende Brand- oder Stromschlaggefahr darstellt. Die Kommission weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass dasselbe fehlerhafte Erzeugnis unter anderen Marken- oder Typbezeichnungen in der EU in Verkehr gebracht worden sein kann.

Nach Durchlaufen des vorgeschriebenen Verfahrens vertritt die Kommission daher die Auffassung, dass die Maßnahme der deutschen Behörden gerechtfertigt ist.

Brüssel, 11/X/2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vize-Präsident der Kommission