03.03.1938
Nach Mitteilungen der französischen Regierung hat die großbritannische Regierung den Wunsch ausgedrückt, das zwischenstaatliche Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen vom 24. April 1926 (B. G. Bl. Nr. 304/1930; ferner Anlage 18 zur Kraftfahrverordnung 1937, B.G.Bl. Nr. 106/1937) gemäß Artikel 12 B in nachstehenden Gebieten in Kraft zu setzen, wobei sie für die in diesen Gebieten beheimateten Kraftfahrzeuge folgende Buchstaben als Unterscheidungszeichen gewählt hat:
Britisch Honduras . . . . . . . . . . BH
Die Seychellen Inseln . . . . . . . . SY
Britisch-Somaliland (Protektorat) . . SP
Britisch-Nordborneo . . . . . . . . . SNB
Die Inseln Trinidad und Tobago . . . TD
Die Insel Mauritius . . . . . . . . . MS
Aden . . . . . . . . . . . . . . . . ADN
Neufundland . . . . . . . . . . . . . NF.
Nach Artikel 14 des Übereinkommens wird es für das Gebiet von Britisch-Honduras, die Seychellen Inseln, Britisch-Somaliland, Britisch-Nordborneo und die Inseln Trinidad und Tobago am 17. März 1938, für die Insel Mauritius am 10. April 1938, für Aden als unabhängige britische Kolonie am 26. Juli 1938 und für Neufundland am 20. Oktober 1938 in Kraft treten.
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